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Patron der Schule

Paisii Hilendarski ist der Schriftsteller von dem ersten Schriftstück über die Geschichte der Bulgaren. Er hat während der Zeit des Osmanischen Reiches gelebt. Er war Mönch in dem Hilendar-Kloster, danach wird er auch genannt. Sein ursprünglicher Name war wahrscheinlich Penko Banov. Er wurde 1722 in Bansko geboren.  Über sein Leben, seine Kindheit und Jugend gibt es nur wenige historische Quellen.

Mit 23 Jahren wurde er Mönch im Hilendar-Kloster in Sveta Gora (Berg Athos). Zwei Jahre lang sammelt und systematisiert er Quellen aus den Bibliotheken von Berg Athos, er besucht auch andere Klöster in Bulgarien und Österreich, um Fakten über die Geschichte seines Volkes zu sammeln. Im Jahre 1762 beendet er sein Schriftwerk – „Slawobulgarische Geschichte“.

In dem Werk erzählt er über die Majestät  mittelalterlichen Bulgariens, über den Mut ihrer Männer, ihre ruhmreichen Schlachten und Siege. Als Anhang findet man hierzu eine Chronik aller bulgarischen Herrscher – seit der Gründung des bulgarischen Staates bei Chan Asparuh, die Gesetzte von Krum, die Aufklärung von Zar Simeon dem Großen, er erzählt über die heiligen Gebrüder Kiril und Metodii, deren Schüler und von vielen anderen Bulgaren. 

Nachdem er sein Werk zu Ende geschrieben hat, unternimmt er eine Reise durch die bulgarischen Gebiete, um es zu verbreiten. Es helfen ihm dabei viele Mönche und Anhänger, die sein Buch abgeschrieben haben, und das Buch unter den Bulgaren weiterverbreitet haben.

Das Aufklärungswerk von Paisii markierte den Beginn der Wiederauferstehung in Bulgarien. Er ist der erste bulgarische Aufklärer und spiritueller Führer.

Paisii Hilendarski wird von der bulgarischen-orthodoxen Kirche zum Heiliger kanonisiert.

Wir sind stolz seine Nachfolger zu sein!

Über den Verein

Bulgarische Schule in München Paisii Hilendarski e.V.

Bulgarische Schule in München Paisii Hilendarski e.V. wurde im September 2008 am Vorabend des 100. Jahrestages der Ankündigung der Unabhängigkeit Bulgariens gegründet.

Hauptziele des Vereins sind das Studieren und Unterrichten den bulgarischen Kindern von der bulgarischen Sprache, Geschichte und Geographie Bulgariens, sowie das Kennenlernen der bulgarischen Kultur und Traditionen.

Eine der Haupttätigkeiten des Vereins ist die Arbeit der Schule als Verwaltungsorgan zu entwickeln und zu organisieren. 

Mitglied des Vereins kann jeder nach Ausfüllen des Mitgliedschaftsformulars werden. 

Mit der Anmeldung eines Kindes/Kinder an der Schule wird einer der Eltern automatisch Mitglied des Vereins, nachdem er die Mitgliedschaftsgebühr i.H.v. 35 EUR bezahlt hat. Jedes Vereinsmitglied hat Wahlrecht beim Entscheidungstreffen in Bezug auf die Entwicklung und die Tätigkeit der Schule und kann als Mitglied des Vorstandes des Vereins gewählt werden. 

Satzung der bulgarischen Schule in Munchen P. Hilendarski e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschaftsjahr des Vereins

Der Verein fuhrt den Namen

,,Bulgarische Schule in Munchen Paisii Hilendarski e.V.”

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Munchen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Munchen.

Das Geschaftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinniitzigkeit

1.      Vereinszweck

  • Vereinszweck ist die Forderung der Bi/dung und Erziehung durch

die Unterrichtung der bulgarischen Sprache in Wort und Schrift

  • Vereinszweck ist die Gewahrleistung und Forderung der Unterrichtung der bulgarischen Sprache und Literatur, Geschichte, Geographie etc.
  • Vereinszweck ist die Forderung und Popularisierung der bulgarischen Sprache als eine Sprache der europaischen Union, sowie der bulgarischen Tradition und Kultur, die unter anderem durch kulturelle Veranstaltungen erzielt werden kann.

2.      Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • Der Vereinszweck    wird    verwirklicht    durch    die    Einhaltung    von reigem Unterricht. Hierfur wird halbjahrlich ein Unterrichtsplan erstellt.
  • Die Unterrichtseinheiten werden von Lehrkraften gehalten, die uber die hierfur erforderliche Ausbildung verfugen.

3.      Gemeinnutzigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschlief3.lich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,SteuerbegOnstigte Zweckeder Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tatig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alie Mittel des Vereins durfen nur zu sigen Zwecken verwendet werden.

 

  • Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermogen.
  • Die zur Errichtung seines Zwecks notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeitrage, Gebuhren, Spenden, Einnahmen bei schulischen Veranstaltungen oder sonstige Oberschusse, Spenden und Mittel des Vereins durfen nur fur die satzungsma igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhaltnisma ighohe Vergutungen begOnstigt werden. Die Gewahrleistung angemessener Vergotung fur besondere Dienstleistungen, die sich im Rahmen des Vereinszweckes halten, bleibt hiervon unberOhrt.
  • Bei Auflosung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegOnstigter Zwecke fallt das gesamte Vermogen des Vereins an eine juristische Person des offentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg0nstigte Korperschaft zwecks die Erziehung und Bildung in bulgarische Sprache von deutschen oder auslandischen Kindern sowie die Popularisierung der bulgarischen Kultur. Dieser Verein oder diese Organisation werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Der Beschluss Ober die Anderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht des zustandigen Finanzamts vorzulegen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natorliche oder juristische Person werden, die an den Verwirklichungen der Vereinsziele interessiert ist und diese akzeptiert.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstotzung des Vereinszwecks erworben haben.
  3. Voraussetzung fur den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  4. Der Vorstand entscheidet endgOltig Ober den Aufnahmeantrag nach eigenem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die GrOnde genau
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, die Streichung von der Mitgliederliste oder dem freiwilligen Austritt des Mitglieds aus dem Verein.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlicher Erklarung gegenOber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschaftsjahres erklart werden, wobei eine KOndigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeitragen oder von Umlagen im ROckstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden. wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes Ober die Streichung soil dem Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die lnteressen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mOndlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  4. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begrOnden und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgema er Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschlie end mit einfacher Mehrheit Ober den Ausschluss entscheidet.
  5. Ein Mitglied hat im Falle der Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch bezOglich des Vereinsvermogens. lnsbesondere kann es keine ROckerstattung schon geleisteter Mitgliedsbeitrage

 

§ 4 Mitgliedsbeitrage

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeitrage und gegebenenfalls auch AufnahmegebOhren erhoben.
  2. Die Hohe und die Falligkeit der GebOhren (Lehr- und AufnahmegebOhren) und der Jahresbeitrage werden von der Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Ausnahmefallen GebOhren und Beitrage ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

 

Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand bestellt zwei Beisitzer mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende durfen keine Lehrkrafte sein.

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von 25 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

 

§ 7 Zustandigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist fur alle Angelegenheiten des Vereins zustandig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins 0bertragen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    2. AusfOhrung von Beschlussen der Mitgliederversammlung
    3. Aufstellung des Haushaltsplanes, BuchfOhrung, Erstellung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung Ober   die    Aufnahme    und    Streichung    von Mitgliedern
    5. Abschluss und .indigung von Arbeitsvertragen mit den Lehrkraften
    6. Abschluss und .indigung von Beschulungsvertragen
    7. Beschlussfassung Ober samtliche Rechtsgeschafte
  3. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zustandigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung und des Elternrates einholen. Diese hat in Form einer schriftlichen Mitteilung zu erfolgen.

 

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung .ir die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von dem Tag der Annahme der Wahl an, gewahlt, wobei der erste Vorstandsvorsitzende nur fi..ir ein Jahr gewahlt wird. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wahlen. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulassig. Zu Vorstandsmitgliedern konnen nur Mitglieder des Vereins gewahlt werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der

 

Vorstand fur die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wahlen.

 

§ 9 Sitzungen und Beschlusse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschliel3.t in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich fernmOndlich oder per E-Mail einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen. Die Beschlusse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soil Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten BeschlOsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder mOndlich beschliel3.en, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. In diesen Fallen ist bei nachster Gelegenheit ein Protokoll zu erstellen.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsamter in einer Person ist
  5. Wie in der Hauptversammlung vom 12.11.2022 einstimmig beschlossen, erhalten die Vorstandsmitglieder einmalig eine Aufwandsentschadigung in Hohe van 820 EUR.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausubung des Stimmenrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmachtigt werden.

Die Bevollmachtigung ist fur jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

  1. Die Mitgliederversammlung ist fur folgende Angelegenheiten zustandig:
    1. Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplans fur das nachste Geschaftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlassung des Vorstandes; Festsetzung der Hohe und die Falligkeit des Jahresbeitrages
    2. Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und des Schatzmeisters
    3. Beschlussfassung und Anderung in der Satzung und Ober die

 

Auflosung des Vereins

  1. Beschlussfassung .iber     die       Berufung       gegen       eines Ausschliel1ungsbeschlusses des Vorstandes
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. In Angelegenheiten, die in den Zustandigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, moglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen grundsatzlich per E­ Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Zugang der E-Mail soil innerhalb einer Woche durch den Empfanger bestatigt Sollte der Zugang der E Mail innerhalb der einwochigen Frist nicht bestatigt werden, so wird dem Mitglied die Einladung per Post zugesandt.

Alie Mitglieder die iiber keine E-Mail Adresse verfiigen, werden schriftlich per Post drei Wochen vor der Mitgliederversammlung benachrichtigt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben I E-Mail gilt den Mitglieder als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitgliedern des Vereins bekannt gegebene Adresse

I E-Mail Adresse gerichtet ist.

Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  1. Jedes Mitglied kann bis spatestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erganzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Erganzung bekannt zu geben. Ober Antrage auf Erganzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliel1t die Versammlung.

 

§ 12 AuBerordentliche Mitgliederversammlung

Eine aul1erordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das lnteresse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich gegeni..iber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der GrCmde beantragen. Kommt der Vorstand einem  solchen  Verlangen  nicht  nach,  konnen  diese  Mitglieder  die

 

Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. 1st kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung fur die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss Obertragen werden.
  2. Der ProtokollfOhrer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum ProtokollfOhrer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgefOhrt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfahig, wenn mindestens 25% samtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfahigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne ROcksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfahig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst BeschlOsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gOltigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungOltige Stimmen. Zur Anderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gOltigen Stimmen. Zur Auflosung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
  6. Bei Wahlen ist gewahlt, wer mehr als die Halfte der abgegebenen gOltigen Stimmen erhalten hat.

Hat niemand mehr als die Halfte der abgegebenen gOltigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewahlt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  1. Ober die BeschlOsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftfuhrer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. die Person des Versammlungsleiters und des ProtokollfOhrers
    3. die Namensliste der erschienen Mitglieder

 

  1. die Tagesordnung
  2. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  3. Bei Satzungsanderungen soil der genaue Wortlaut dieser Anderung angegeben werden.

 

§ 15 Auflosung des Vereins

  1. Die Auflosung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gultigen Stimmen beschlossen werden. Hierzu vergleiche 13 der Satzung.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlief3.t, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelost wird oder seine Rechtsfahigkeit verliert.

Diese Satzung wurde auf der Grundungsversammlung am 11.09.2008 in der Prinzregentenstr 95, 87677 Munchen verabschiedet.

Grunder:

  1. Herr Atanas Krastin
  2. Frau Milla Palukova
  3. Frau Radostina Trifonova
  4. Frau Antonia Kovatchka
  5. Frau Svetlana Kamps
  6. Frau Daniela Todorova
  7. Frau Maria Toneva
  8. Frau Gabriela Radeva
  9. Frau Anna Rambalska
  10. Frau lvanka Traykova
  11. Minna Nikolova-Kress
  12. Mariana Valchanova

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von den Mitgliedern des Vereins für zwei Jahre gewählt werden.

Vorsitzende: Zornitsa Valtcheva
stellvertretende Vorsitzende: Eleonora Smilyanska
Schatzmeisterin: Svetlana Mihailova

Verwaltungssekretär: Zdravka Fileva

Elternbeirat

Für das Schuljahr 2021/2022 besteht der Elternbeirat aus 10 Mitgliedern mit Vorsitzende Svetlana Mihailova

Pädagogisches Team